ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Für Lieferungen und Leistungen der KGM Holzerzeugnisse GmbH, KGM Furnierprofile GmbH und KGM Massivholz GmbH (Stand: 25.06.2020).
1. ALLGEMEINES/GELTUNGSBEREICH/VERTRAGSSCHLUSS
1.1. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs.1 BGB und insoweit für alle Leistungen, z.B. auch Angebote, Beratungen, Kaufverträge, Werkverträge, Dienstleistungen etc., selbst wenn bei späteren Vertragsbeziehungen eine ausdrückliche Einbeziehung und Übergabe nicht mehr erfolgt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des anderen Vertragsteils werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden, Vorbehalte und Änderungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
1.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
1.3. Unsere Angebote, gleichgültig in welcher Form, z.B. auch in Katalogen, Prospekten, Internetseiten, sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Verträge, gleichgültig wo und durch wen angebahnt, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend und mit deren Inhalt, ergänzt durch diese AGB, es sei denn, es erfolgt keine schriftliche Bestätigung, dann mit Ausführung des Auftrages oder der Bestellung, wobei in diesem Falle auch der Liefer- schein, bzw. die Warenrechnung als schriftliche Auftragsbestätigung gelten.
1.4. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, auch hinsichtlich Maße, Gewichte, Abbildungen, ergibt sich ausschließlich aus unseren jeweils schriftlichen Auftragsbestätigungen und Vereinbarungen, ohne dass darin eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des Werkes enthalten ist. Angaben in Prospekten, Preishandbüchern und sonstigen Unterlagen, sowie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Montageskizzen in Handbüchern und sonstigen Drucksachen sind nicht verbindlich.
1.5. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
2. PREISE/ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2.1. Die Preise verstehen sich als der reine Waren-/ Werkleistungswert ohne auftraggeberseitige Nebenleistungen. Sie gelten ab Werk oder Lager frei Abgangsfahrzeug verladen zuzüglich Kosten der Verpackung, Versicherung, Fracht, Versand, Zwischenlage- rung etc. Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.
2.2. Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung, bzw. Erbringung der Leistung fällig. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an activ factoring AG, Brienner Straße 23, D-80333 München, geleistet werden, an die wir unsere Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben.
2.3. Abschlagszahlungen können in angemessenem Umfang für erbrachte oder vorrätig gehaltene Leistungen/Lieferungen verlangt werden. Teillieferungen, die in zumutbarem Umfang zulässig sind, werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig.
2.4. Zahlungen werden immer auf die älteste fällige Forderung gebucht, hilfsweise erfolgt die Verrechnung gemäß den §§ 366 II und 367 I BGB, abweichende Bestimmungen des Schuldners sind unzulässig, bzw. unwirksam. Vereinbarte Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen fälligen Rechnungen beglichen werden.
2.5. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
2.6. Ist eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart, so gilt die am Tage der Leistungserfüllung von uns allgemein geforderte Vergütung als vereinbart.
3. LIEFERTERMINE
3.1. Von uns genannte oder bestätigte Liefertermine/Fristen sind unverbindlich und geben nur einen annähernden Zeitpunkt an, es sei denn, es ist schriftlich durch uns eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage gemacht worden. In jedem Falle beginnt die Lieferfrist erst zu laufen, wenn der Kunde alle seine Mitwirkungspflichten fristgemäß erfüllt hat. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten in Verzug ist, im Rahmen laufender Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen. Bei Abrufaufträgen muss der Abruf in angemessener Zeit vor dem gewünschten Liefertermin erfolgen, wobei wir spätestens 3 Wochen nach Vertragsabschluss vom Kunden eine Nennung des gewünschten Liefertermins verlangen können.
3.2. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch wenn wir uns in Verzug befinden - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben.
3.3. Unser Kunde kann erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns im Falle des Lieferungsverzuges eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die mindestens 3 Wochen betragen muss u. wir innerhalb dieser Frist nicht leisten.
4. AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNG/GEFAHRÜBERGANG/VERPACKUNG
4.1. Soweit wir mit der Auslieferung, bzw. dem Versand beauftragt werden, ist die Wahl des Versandweges und –mittels uns überlassen.
4.2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.3. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat.
5. EIGENTUMSVORBEHALT/SICHERHEITEN
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt o. künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr realisierbarer Wert einschließlich außerhalb dieser Bestimmungen eingeräumter Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
5.1. Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 bleibt die Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum u. ist vom Kunden auf dessen Kosten u. Risiko gesondert u. gekennzeichnet zu lagern. Teilzahlungen auf gelieferte Waren bewirken keinen Eigentumsübergang, auch nicht teilweise. Verarbeitung, Bearbeitung o. Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns, insbesondere auch ohne Gewährleitung durch uns. Die verarbeitete, bearbeitete o. umgebildete Ware gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung o. Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden ebenfalls als Vorbehaltsware bezeichnet.
5.2. Ergänzend zu den Bestimmungen des Eigentumsvorbehaltes tritt bei Einbau von Vorbehaltsware in ein fremdes Grundstück/ Bauwerk der Kunde einen ihm zustehenden Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Dritten gem. § 648 BGB an uns in Höhe der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderung ab.
5.3. Der Kunde ist auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten u. zu veräußern, wobei unter Veräußerung auch der Einbau in ein Bauwerk zählt, solange nicht die Voraussetzungen der Ziff. 5.6 Satz 1 vorliegen u. unter der weiteren Voraussetzung, dass er auch mit seinem Kunden Regelungen hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes (verlängerten u. erweiterten Eigentumsvorbehaltes) trifft, die diesen Regelungen zwischen ihm u. uns entsprechen. Verpfändungen o. Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung o. Weiterverarbeitung o. einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubter Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab, ggf. wertanteilsmäßig (Ziff. 5.1 Satz 3) u. stimmt der direkten Auszahlung an uns zu, wobei wir diese Abtretung hiermit annehmen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, falls Zustände vorliegen, die uns gem. Ziff. 5.4 zur Einziehung ermächtigen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zugeben u. diesen die Abtretung anzuzeigen. Eine Verfügung über derart abgetretene Forderungen im Wege der weiteren Abtretung unter Einschluss des Factoring ist von unserer Genehmigung abhängig.
5.4. Wir sind berechtigt, die Forderungen einzuziehen, falls die Voraussetzungen der Ziff. 5.6. Satz 1 für das Erlöschen des Rechts des Kunden zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung vorliegen. Die Verwertung der eingezogenen Forderung wird nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Erfüllung der rückständigen Forderungen nebst Zinsen und Kosten erforderlich ist.
5.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen u. uns unverzüglich benachrichtigen.
5.6. Bei Vorliegen einer Leistungsgefährdung gem. § 321 BGB, sofern der Kunde das Nichtvorliegen nicht unverzüglich nachweist, oder sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zwecke auch das Betriebsgelände des Kunden zu betreten. Der Kunde hat die Vorbehaltsware auf erstes Anfordern herauszugeben, bzw. ggf. seinen Herausgabeanspruch gegenüber Dritten an uns abzutreten.
5.7. Sämtliche Sicherheiten erstrecken sich auch auf solche Forderungen, die vom Insolvenzverwalter aufgrund der Ausübung seiner Rechte gem. § 103 InsO einseitig neu begründet werden.
5.8. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in angemessener Höhe gegen alle Gefahren auf seine Kosten zu versichern u. versichert zu halten. Er stimmt der Auszahlung der Versicherungsleistung an uns zu.
6. GEWÄHRLEISTUNG/MÄNGELRÜGEN
6.1. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Wir setzen beim Besteller das entsprechende Wissen voraus, insbesondere hat der Besteller auch die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften von Holz zu berücksichtigen. Sollte dieses Wissen nicht vorhanden sein, ist der Besteller ver- pflichtet, schriftlich bei uns anzufragen oder sich anderweitig fachkundigen Rat einzuholen.
6.2. Bei Anfertigung von Sonderprofilen, die nicht in unserer Liste enthalten sind, behalten wir uns im Rahmen der Ca.-Klausel vor, 15% mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern. Zur Berechnung kommt die tatsächlich gelieferte Menge. Kleine Farb-, Profil- und Maßabweichungen, bedingt durch das zu verwendende Rohmaterial, sind gestattet.
6.3. Es gelten die Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Offensichtliche Mängel sind binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen, nicht offensichtliche Mängel binnen 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Entdeckung. Beanstandete Ware darf nur nach unserer vorherigen Zustimmung eingebaut oder be- und verarbeitet werden. Anderenfalls sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 444 BGB vorliegen.
6.4. Bei Mängelrügen ist der Kunde trotzdem zur Annahme und sachgemäßen Lagerung der Ware verpflichtet. Er hat uns vor einer Weiterverfügung, Weiterverarbeitung, Vernichtung etc. der Ware Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel zu prüfen und gegebenenfalls ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, sofern dies nicht für den Kunden unzumutbar ist und keine Beweismittel verloren gehen. Ansonsten erlöschen die Rechte des Kunden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 444 BGB vor.
6.5. Handelsübliche und/ oder herstellungs- bzw. materialbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind kein Mangel, sofern nicht die Voraussetzungen des § 444 BGB vorliegen. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und unsere Werksnormen.
6.6. Ausgeschlossen ist eine Gewährleistung für Mängel aufgrund von Angaben, Berechnungen und Unterlagen des Kunden, sofern nicht die Voraussetzungen des § 444 BGB vorliegen.
6.8. Für Mängel leisten wir nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung).
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln/Vertragswidrigkeiten ist der Rücktritt ausgeschlossen.
6.9. Wir leisten ab Gefahrübergang Gewähr für die Dauer eines Jahres, sofern nich durch Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist.
7. SCHADENERSATZ/HAFTUNG
7.1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätz- lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei schuld- hafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in den Fällen, in denen sich die verschuldensabhängige Haftung aus zwigenden gesetzlichen Vorschriften (wie etwa dem Produkthaftungsgesetz) ergibt. Der Schadensersatzanspruch für die Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.2. Falls wir aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vom Vertrag zurücktreten, sind wir berechtigt Schadensersatz in Höhe von 20% des vereinbarten Preises zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Unser Recht, bei Nachweis eines höheren Schadens diesen ersetzt zu verlangen, bleibt davon unberührt.
8. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND
8.1. Erfüllungsort ist unser Lieferwerk. Der Gerichtsstand richtet sich, falls die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, nach Oettingen i. B., auch für Scheck- und Wechselklagen.
9. SALVATORISCHE KLAUSEL
9.1. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder durch Sondervereinbarungen entfallen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall einer Lücke im Vertrag.